Jutta Timme haemmerte Folgendes in die Tasten:
>Das hat die Studentin bei ihrem Arzt getan,
>dieser weigert sich trotzdem.
Ich meine, es ist ja offensichtlich möglich. Der Arzt scheint da was
flachs zu erzählen. Nachboren.
Gruß,
Dennis
--
Der Reiseführer Per Anhalter durch die Galaxis sagt folgendes zum
Thema Fliegen: Es ist eine Kunst, sagt er, oder vielmehr ein Trick zu
fliegen. Der Trick besteht darin, daß man lernt, wie man sich auf den
Boden schmeißt, aber daneben. --Douglas Adams,
Medizin
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"Mortimer Gierthmühlen" wrote:
> Was ich mit diesem etwas saloppen Satz
> gemeint habe, war, dass heute nicht der hippokratische Eid (den als
> EID sowieso keiner mehr ablegt) zählt,
An der Uni Wien schon. Dort wird mit Handauflegen auf das
Fakultäts-Zepter feierlich der Hippokratische Eid geschworen.
Zumindest noch 1996. Sehr feierliche Sache...
Es wird gemunkelt, dass die Uni Wien den Dr.-Titel wieder
aberkennt, wenn man dagegen verstösst. Zusätzlich zu evtl.
irgendwelchen rechtlichen Ahndungen.
Servus,
Bernhard
n@dorf.de schrieb am 20.08.03 zum Thema: Re: Arzt rueckt Bestaetigung nicht
raus.
Hallo Markus,
>Aber im Zweifel nimmt man sich seine Krankenakte,
Irrtum, die ist Eigentum des Arztes.
>Recht auf Einsicht, Kopie... in die Krankenakte ist gut geregelt.
Richtig! Klingt aber schon ganz anders.
>wenn es nicht gerade um eine psychatrische Erkrankung handelt, hilft das
>BGB.
Aber es ging eigentlich um die Ausstellung eines Attestes und nicht um
um das Recht auf Einsichtnahme in die Krankenakte.
Urspruenglich war die Patientin mal studientauglich, jetzt gilt das wohl
aus irgendwelchen, -im Ausgangsposting nicht naeher dargelegten-, Gruenden
nicht mehr. Das Attest des Arztes hat den Status eines Gutachtens, denn es
kann dazu benutzt wird, sich Verguenstigungen zu verschaffen, die anderen
Studenten nicht ohne weiteres zustehen.
Als Gutachter ist der Arzt aber nicht mehr alleiniger Vetreter des Patienten.
Er befindet sich ploetzlich in der zwielichtigen Rolle. Er hat einerseits
seinen Patienten vor unberechtigtigten Anspruechen durch die Gesellschaft zu
schuetzen und andererseit die Allgemeinheit vor unberechtigen Anspruechen
seiner Patienten.
Daher sind Gefaelligkeitsattestierungen nicht statthaft.
Wenn eine Erkrankung, die die staendige Einnahme konzentrationsbeeintraech-
tigender Medikamente bedingt, schon vor dem Studium bestand, dann waere
ich mit einer Pauschalattestierung sehr zurueckhalten. Der Student wird
dieses Attest wahrscheinlich haeufiger missbrauchen und immer dann vorlegen,
wenn es ihm gelegen kommt.
Die Sache sieht natuerlich ihn ganz anders aus, wenn die Erkrankung er nach
Studienbeginn auftrat, die Medikation erst kuerzlich geaendert wurde oder
wegen einer Befundverschlechterung Dosisanpassungen vorgenommen worden sind.
Dann diskutiere ich nicht mit dem Patienten und stelle ihm natuerlich ein
Attest aus. Die Angaben werden sich dann aber immer auf ganz konkrete Um-
staende (,die ich im Attest u.U. auch nenne, bzw. auf einen konkreten,
genau bezifferten Zeitraum) beziehen.
Die Angaben muessen fuer einen medizinischen Laien, Gutachter, anderen Arzt
etc. nachvollziehbar sein.
Pauschalaussagen muessen vermieden werden: Patient nimmt Pillen. Darum ist
er mal muede, mal nicht - (und ich ueberlasse es damit dem Patienten, den
Zeitpunk nach seinem eigenen Willen zu bestimmen).
Schweigepflichtsentbindungen sind nur noetig, wenn solche Atteste von
dritter Stelle angefordert werden. Ansonsten vermerke ich auch auf dem
Attest, dass ich es dem Patienten persoenlich ausgehaendigt habe. Ausserdem
beginnt bei mir jedes Attest mit der Ueberschrift
A t t e s t
fuer ... (Patientenidentifikation)
zur Vorlage bei(m).... (Amt, Behoerde oder sonstiges)
Kann mir der Patientin nicht erklaeren, zu welchem Zwecke er ein Attest
benoetigt, dann stelle ich ihm auch keines aus.
Es gibt leider Patienten, die gehen mit Attesten hausieren. Erreichen sie
ihr Ziel nicht, reiben sie dir dies noch nachtraeglich unter die Nase oder
Verlangen eine Gegen-Attest, dass es mit der Krankheit ja doch wohl nicht
so schlimm sein kann. (Schon erlebt: Fuers Versorgungsamt ordentlich auf-
tragen damit man in den Genuss einer Kfz-Steuerermaessigung kommt und
acht Monate spaeter soll der Lkw-Fuehrerschein verlaengert werden.)
--
fwiegleb@t-online.de * fwiegleb@gmx.de * mail@fwiegleb.de *
http://www.fwiegleb.de *** Fax/FoD/Data: + 49 34772 33334 *
PGP-Public-Key via eMail mit Betreff: send pgpkey fwiegleb *
Hallo,
wir haben hier ein konkretes Problem.
Eine Studentin benötigt über ihre chronische
Erkrankung eine Bescheinigung vom Arzt, damit sie
Studienerleichterungen gewährt bekommen kann.
Es wird hier keine genaue Beschreibung der
Grunderkrankung verlangt, sondern lediglich
eine Erklärung darüber, dass die Studentin
aufgrund der notwendigen Medikamteneinnahme
eingeschränkt studien- bzw. prüfungsfähig ist.
Der Arzt weigert sich, diese Information heraus-
zugeben und beruft sich dabei auf seine ärztliche
Schweigepflicht.
Ich bin darüber höchst verwundert. Sowas habe
ich in meiner langjährigen Tätigkeit hier noch nicht
erlebt, obwohl wir etliche behinderte Studenten
haben, die Nachteilsausgleiche beantragen
müssen.
Frage: Wenn der Patient höchstpersönlich die
Herausgabe dieser Information an seine Adresse
verlangt, darf der Arzt diese verweigern? Es kann
ihm doch egal sein, was der Patient mit dieser
Information danach anfängt, denn schließlich trägt
er hierfür keine Verantwortung mehr?!
Verstößt der Arzt nicht gegen seinen hippo-
kratischen Eid, wenn er seiner Patientin diese
(Lebens)Hilfe vorenthält?
Wir suchen nach Argumenten und sind für jede
Hilfe dankbar!
Gruß,
Jutta
Jutta Timme haemmerte Folgendes in die Tasten:
>
>Wir suchen nach Argumenten und sind für jede
>Hilfe dankbar!
>
>
Für meinen Auslandskrankenschutz mußte ich unterschreiben, daß
ich die
Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinde...
Gruß,
Dennis
--
Der Reiseführer Per Anhalter durch die Galaxis sagt folgendes zum
Thema Fliegen: Es ist eine Kunst, sagt er, oder vielmehr ein Trick zu
fliegen. Der Trick besteht darin, daß man lernt, wie man sich auf den
Boden schmeißt, aber daneben. --Douglas Adams,
defox.dev.null@gmx.de (Dennis Fox) schrieb
> Für meinen Auslandskrankenschutz mußte ich unterschreiben,
daß ich die
> Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinde...
Für den Antrag auf Schwerbehinderung ebenfalls.
Lutz
> Wir suchen nach Argumenten und sind für jede
> Hilfe dankbar!
>
hmm..... Vielleicht wäre es an der Zeit, den Arzt zu wechseln?
Ich bin mir nicht sicher, ob ein Arzt eine Verpflichtung zurAusstellung
eines Attestes hat.
Aber im Zweifel nimmt man sich seine Krankenakte, geht zu einem anderen Arzt
und holt sich dort die Bestätigung. Vielleicht reicht aber in diesem Fall
auch die Krankenakte als Nachweis aus!?
Recht auf Einsicht, Kopie... in die Krankenakte ist gut geregelt. Und wenn
es nicht gerade um eine psychatrische Erkrankung handelt, hilft das BGB.
Für Die, die es interissiert habe ich die Paragraphen mal unten
reinkopiert.
Aber google mit Stichwörtern Einsicht, Recht, Krankenakte hilft auch....
mfg
ml
-----------------------------------
§ 809 BGB
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat
oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht,
kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von
Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung
vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
§ 810 BGB
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremden Besitze befindliche
Urkunde einzusehen, kann vom Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen,
wenn die Urkunde in seinem (des Patienten, Anm. d. Verf.) Interesse
errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen (des
Arztes, Anm. d. Verf.) bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist...
§ 811 BGB
(1) Die Vorlegung hat ... an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die
vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen
Orte verlangen, wen ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung
verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere
Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
----------------
Hi,
> Es wird hier keine genaue Beschreibung der
> Grunderkrankung verlangt, sondern lediglich
> eine Erklärung darüber, dass die Studentin
> aufgrund der notwendigen Medikamteneinnahme
> eingeschränkt studien- bzw. prüfungsfähig ist.
Soll der Arzt bestätigen, dass sie eingeschränkt
prüfungsfähig ist? Oder
soll er nur die Krankheit ansich bestätigen? Letzteres dürfte kein
Problem
sein, steht ja auch in den Akten. Wenn der Arzt aber nicht überzeugt ist,
dass die Studentin eingeschränkt prüfungsfähig ist, braucht er
auch keine
dementsprechende Bestätigung zu geben - im Gegenteil, ein Arzt ist
durchaus
ohne Probleme juristisch belangbar, wenn er eine solche Bestätigung
ausfüllt. Das ist eher die Aufgabe eines Gutachters.
Stell Dir vor, jemand möchte von seinem Arzt die Bestätigung haben,
dass er
aus psychischen Gründen unfähig sei, Steuern zu zahlen - und der Arzt
unterschreibt das... ;-)
> Der Arzt weigert sich, diese Information heraus-
> zugeben und beruft sich dabei auf seine ärztliche
> Schweigepflicht.
Naja, klar, wenn Ihr als Uni da hinkommt, darf er nix sagen. Aber wenn die
Studentin das macht, sollte es gehen.
> Verstößt der Arzt nicht gegen seinen hippo-
> kratischen Eid, wenn er seiner Patientin diese
> (Lebens)Hilfe vorenthält?
<prust> Vergiss mal den hippokratischen Eid, den interessiert heut doch
kein
Ferkel mehr. Der ist rechtlich überhaupt nicht bindend und hat allenfalls
noch historischen Wert. Was nicht heisst, dass einige Dinge von ihm in
Gesetzen übernommen wurden...
Ciao,
Mortimer