Hallo,
wir haben hier ein konkretes Problem.
Eine Studentin benötigt über ihre chronische
Erkrankung eine Bescheinigung vom Arzt, damit sie
Studienerleichterungen gewährt bekommen kann.
Es wird hier keine genaue Beschreibung der
Grunderkrankung verlangt, sondern lediglich
eine Erklärung darüber, dass die Studentin
aufgrund der notwendigen Medikamteneinnahme
eingeschränkt studien- bzw. prüfungsfähig ist.
Der Arzt weigert sich, diese Information heraus-
zugeben und beruft sich dabei auf seine ärztliche
Schweigepflicht.
Ich bin darüber höchst verwundert. Sowas habe
ich in meiner langjährigen Tätigkeit hier noch nicht
erlebt, obwohl wir etliche behinderte Studenten
haben, die Nachteilsausgleiche beantragen
müssen.
Frage: Wenn der Patient höchstpersönlich die
Herausgabe dieser Information an seine Adresse
verlangt, darf der Arzt diese verweigern? Es kann
ihm doch egal sein, was der Patient mit dieser
Information danach anfängt, denn schließlich trägt
er hierfür keine Verantwortung mehr?!
Verstößt der Arzt nicht gegen seinen hippo-
kratischen Eid, wenn er seiner Patientin diese
(Lebens)Hilfe vorenthält?
Wir suchen nach Argumenten und sind für jede
Hilfe dankbar!
Gruß,
Jutta
Medizin
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Jutta Timme haemmerte Folgendes in die Tasten:
>
>Wir suchen nach Argumenten und sind für jede
>Hilfe dankbar!
>
>
Für meinen Auslandskrankenschutz mußte ich unterschreiben, daß
ich die
Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinde...
Gruß,
Dennis
--
Der Reiseführer Per Anhalter durch die Galaxis sagt folgendes zum
Thema Fliegen: Es ist eine Kunst, sagt er, oder vielmehr ein Trick zu
fliegen. Der Trick besteht darin, daß man lernt, wie man sich auf den
Boden schmeißt, aber daneben. --Douglas Adams,
defox.dev.null@gmx.de (Dennis Fox) schrieb
> Für meinen Auslandskrankenschutz mußte ich unterschreiben,
daß ich die
> Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinde...
Für den Antrag auf Schwerbehinderung ebenfalls.
Lutz
> Wir suchen nach Argumenten und sind für jede
> Hilfe dankbar!
>
hmm..... Vielleicht wäre es an der Zeit, den Arzt zu wechseln?
Ich bin mir nicht sicher, ob ein Arzt eine Verpflichtung zurAusstellung
eines Attestes hat.
Aber im Zweifel nimmt man sich seine Krankenakte, geht zu einem anderen Arzt
und holt sich dort die Bestätigung. Vielleicht reicht aber in diesem Fall
auch die Krankenakte als Nachweis aus!?
Recht auf Einsicht, Kopie... in die Krankenakte ist gut geregelt. Und wenn
es nicht gerade um eine psychatrische Erkrankung handelt, hilft das BGB.
Für Die, die es interissiert habe ich die Paragraphen mal unten
reinkopiert.
Aber google mit Stichwörtern Einsicht, Recht, Krankenakte hilft auch....
mfg
ml
-----------------------------------
§ 809 BGB
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat
oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht,
kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von
Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung
vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
§ 810 BGB
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremden Besitze befindliche
Urkunde einzusehen, kann vom Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen,
wenn die Urkunde in seinem (des Patienten, Anm. d. Verf.) Interesse
errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen (des
Arztes, Anm. d. Verf.) bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist...
§ 811 BGB
(1) Die Vorlegung hat ... an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die
vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen
Orte verlangen, wen ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung
verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere
Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
----------------
Hi,
> Es wird hier keine genaue Beschreibung der
> Grunderkrankung verlangt, sondern lediglich
> eine Erklärung darüber, dass die Studentin
> aufgrund der notwendigen Medikamteneinnahme
> eingeschränkt studien- bzw. prüfungsfähig ist.
Soll der Arzt bestätigen, dass sie eingeschränkt
prüfungsfähig ist? Oder
soll er nur die Krankheit ansich bestätigen? Letzteres dürfte kein
Problem
sein, steht ja auch in den Akten. Wenn der Arzt aber nicht überzeugt ist,
dass die Studentin eingeschränkt prüfungsfähig ist, braucht er
auch keine
dementsprechende Bestätigung zu geben - im Gegenteil, ein Arzt ist
durchaus
ohne Probleme juristisch belangbar, wenn er eine solche Bestätigung
ausfüllt. Das ist eher die Aufgabe eines Gutachters.
Stell Dir vor, jemand möchte von seinem Arzt die Bestätigung haben,
dass er
aus psychischen Gründen unfähig sei, Steuern zu zahlen - und der Arzt
unterschreibt das... ;-)
> Der Arzt weigert sich, diese Information heraus-
> zugeben und beruft sich dabei auf seine ärztliche
> Schweigepflicht.
Naja, klar, wenn Ihr als Uni da hinkommt, darf er nix sagen. Aber wenn die
Studentin das macht, sollte es gehen.
> Verstößt der Arzt nicht gegen seinen hippo-
> kratischen Eid, wenn er seiner Patientin diese
> (Lebens)Hilfe vorenthält?
<prust> Vergiss mal den hippokratischen Eid, den interessiert heut doch
kein
Ferkel mehr. Der ist rechtlich überhaupt nicht bindend und hat allenfalls
noch historischen Wert. Was nicht heisst, dass einige Dinge von ihm in
Gesetzen übernommen wurden...
Ciao,
Mortimer
"Dennis Fox" schrieb im Newsbeitrag
news:slrnbk70vd.upj.defox.dev.null@maitre.physik.uni-kl.de...
> Jutta Timme haemmerte Folgendes in die Tasten:
> >
> >Wir suchen nach Argumenten und sind für jede
> >Hilfe dankbar!
> >
> >
>
> Für meinen Auslandskrankenschutz mußte ich unterschreiben,
daß ich die
> Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinde...
Das hat die Studentin bei ihrem Arzt getan,
dieser weigert sich trotzdem.
Danke und Gruß,
Jutta
"Markus Langert" schrieb im Newsbeitrag
news:3f43c846$1@news.knipp.de...
>
> > Wir suchen nach Argumenten und sind für jede
> > Hilfe dankbar!
> Aber im Zweifel nimmt man sich seine Krankenakte, geht zu einem anderen
Arzt
> und holt sich dort die Bestätigung.
Das ist in Arbeit, aber Neurologen wachsen nicht auf Bäumen.
Der nächste Termin bei einem *anderen* Arzt ist erst Ende
September. Es handelt sich hier um die Absolvierung einer
Prüfung, die möglichst noch Ende August bzw. Anfang
September stattfinden sollte. Was nicht passieren kann, wenn
die Gute vom aktuellen Arzt keine Bestätigung über ihre
eingeschränkte Prüfungsfähigkeit erhält.
...Vielleicht reicht aber in diesem Fall
> auch die Krankenakte als Nachweis aus!?
Das wäre ja noch schlimmer;-)
Das würde den Prüfungsausschuss bzw. den Prüfer ja
wider Willen zum Sachverständigen über Krankheits-
verlauf und -folgen machen. Das geht aber nun mal
nicht, hier sind nur diesbezüglich inkompetente Informatiker;-)
Deswegen sind obige Personen auf die Einschätzung
eines Arztes angewiesen, um eine Entscheidung über die
von der Studentin angestrebten Prüfungserleichterung
zu treffen.
> Recht auf Einsicht, Kopie... in die Krankenakte ist gut geregelt. Und wenn
> es nicht gerade um eine psychatrische Erkrankung handelt, hilft das BGB.
Es handelt sich um eine neurologische Erkrankung, bei der
die Einnahme von Medikamenten unabdingbar ist, welche
starke Nebenwirkungen wie Konzentrationsschwäche
etc. haben.
> Für Die, die es interissiert habe ich die Paragraphen mal unten
reinkopiert.
> Aber google mit Stichwörtern Einsicht, Recht, Krankenakte hilft
auch....
Vielen Dank!
Jutta
Hi zurück,
"Mortimer Gierthmühlen"
schrieb im Newsbeitrag
news:bi0jhb$41v6e$1@ID-177017.news.uni-berlin.de...
> Soll der Arzt bestätigen, dass sie eingeschränkt
prüfungsfähig ist? Oder
> soll er nur die Krankheit ansich bestätigen? Letzteres dürfte
kein Problem
> sein, steht ja auch in den Akten.
im Grunde genommen muss er nur bestätigen, was die Studentin
selbst als Begründung für die veränderte/erleichterte
Prüfung
angegeben hat, nämlich, dass sie unter Konzentrationsdefiziten
leidet, die als Nebenwirkung der eingenommenen Medikamente
auftreten. Und das *kann* nicht so schwer sein. Darüber weiß
selbst ich (nur dass ich sowas nun mal nicht bestätigen darf)
Bescheid.
> > Der Arzt weigert sich, diese Information heraus-
> > zugeben und beruft sich dabei auf seine ärztliche
> > Schweigepflicht.
>
> Naja, klar, wenn Ihr als Uni da hinkommt, darf er nix sagen. Aber wenn die
> Studentin das macht, sollte es gehen.
Ich hatte, glaube ich, dazu geschrieben, dass die Studentin
die Herausgabe dieser Bestätigung an *ihre eigene Person*
verlangt hat. Was den Arzt nicht davon abgehalten hat,
dies mit dem Hinweis auf Datenschutz zu verweigern. Und
das erscheint mir höchst suspekt.
Wir als Uni dürfen eh nur vom Amtsarzt irgendwelche Gutachten
verlangen. Der muss von uns aber vorher beauftragt worden
sein.
> > Verstößt der Arzt nicht gegen seinen hippo-
> > kratischen Eid, wenn er seiner Patientin diese
> > (Lebens)Hilfe vorenthält?
>
> <prust> Vergiss mal den hippokratischen Eid, den interessiert heut
doch kein
> Ferkel mehr. Der ist rechtlich überhaupt nicht bindend und hat
allenfalls
> noch historischen Wert.
Willst Du Arzt werden?
Gruß,
Jutta