Christian Bergmann wrote:
> Abgesehen davon, dass für die o. g. Leistungen die
Gebührensätze sehr viel
> niedriger sind, muss der Handwerker das mit Dir absprechen, weil er frei
> kalkulieren darf. Der Arzt ist an die GOÄ gebunden. Das braucht er
nicht bei
> jedem Besuch erneut zu erwähnen.
Die GOÄ gibt es u.a. dort:
http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm
§2 kennt eine "Abweichende Vereinbarung", durch die ganzen
Einzelheiten
und Ausschlüsse habe ich mich noch nicht durchgearbeitet:
"(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende
Gebührenhöhe festgelegt werden. (...)"
Problematisch dürfte für Patienten auch noch sein, dass Sie nicht
wissen, was alles mit der GOÄ abgedeckt ist und welche Leistungen unter
nicht medizinisch notwendig fallen.
In letzter Zeit wird z.B. gerne nach einer Knochenfestigkeitsmessung und
dem verschriebenen Medikament Calcitonin die Erstattung verweigert, weil
es sich angeblich um eine Nahrungsmittelergänzung handelt und nicht um
ein Medikament bei Osteoporose. Jetzt braucht der Patient
Durchhaltekraft - wenn er klein beigibt, muss er selbst zahlen oder die
Behandlung abbrechen.
Solche Beispiele gibt es sicher noch genug.
Gruß
Susanne
--
Die FAQ für de.etc.beruf.selbstaendig: www.debs-faq.de
Medizin
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"Christian Bergmann"
schrieb im
Newsbeitrag news:br4heh$28eqcn$15@ID-39641.news.uni-berlin.de...
> Alfred Neumann wrote:
>
> > Kostenpläne bei Zahnärzten sind z.B. seit einigen Jahren
nicht mehr
> > abrechnungsfähig.
>
> Was? ich habe gerade einen solchen bekommen. Meine PKV hat die Gebühr
dafür
> tarifmäßig erstattet.
>
Hab ich weiter oben schon korrigiert.
Gruß
A.N.
Susanne Dieter schrieb
>
>>> Klar, es gibt ja so viele unterschiedliche Vertr
Max Puille schrieb
> Thomas Langmann schrieb:
>> Susanne Dieter schrieb
>>
>>>> Und von daher ist der Arzt f
Christian Bergmann schrieb
> X-Post
"Alfred Neumann" schrieb im
Newsbeitrag
news:bqvtco$2792vt$1@ID-6006.news.uni-berlin.de...
>
> "Rüdiger Pohlen" schrieb
>
>
> > > Vielleicht haben wir uns falsch verstanden.
> > > Ich wollte sagen, der Arzt darf nach §12 (3) GOÄ keine
Erläuterungen
von
> > > Rechnungen abrechnen.
> > > Das heißt, ein Gespräch über Abrechnungen ist
nicht abrechenbar.
> >
> > Man beachte den kleinen aber entscheidenden Unterschied.
> > "keine Erläuterungen" das heißt, er hat mir ne
Rechnung geschrieben und
> ich
> > habe dazu jetzt ein paar Fragen.
> > Das ist ganz was anderes, als wenn ich VOR Rechnungserstellung
über die
> höhe
> > seines Honorars reden will.
> >
>
> Kostenpläne bei Zahnärzten sind z.B. seit einigen Jahren nicht
mehr
> abrechnungsfähig.
stimmt nicht, es gibt die pos. 002 und 003 .
sie sind in den meisten fällen sehr wohl abrechnungsfähig.(wie immer:
ausnahmen)
> Gespräche über Vergütungen sind nach GOÄ ebenfalls
nicht abrechnungsfähig.
>
> Dein Vergleich mit dem Computershop hinkt insofern, als Du mit einem
Kunden,
> der sich beraten lassen will, zunächst in keinem
Vertragsverhältnis
stehst.
> Dieses tritt erst ein, wenn der Kunde seinen Willen erklärt, Dir was
> abzukaufen. Deine Beratung fällt also unter die Rubrik Werbung.
>
> Beim Arzt ist es so, daß durch die Konsultation ein Dienstvertrag
> abschlossen wird. Die Vergütung für Leistungen aus diesem
Dienstverhältnis
> sind in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) geregelt.
> Mit den Leistungen verbundene Verwaltungskosten sind mit den
Gebührensätzen
> der GOÄ abgegolten.
>
> Yours medical Alfred
>
>
Eine hohe Selbstbeteiligung (z.B. 2000 Euro) bei der PKV bedeutet, daß man
ambulante Konsultationen beim Arzt meist aus eigener Tasche zahlen muß.
Da ich nicht gewillt bin, überflüssige oder unsinnige Leistungen zu
bezahlen, möchte ich selber bestimmen, welche Leistungen der Arzt
erbringen
soll.
Er soll also nur Leistungen abrechnen können, mit denen ich einverstanden
bin.
Wie ist hier die rechtliche Situation und (wie) läßt sich sowas in
der
Praxis realisieren?
Gruß A.N.
xpost to z-netz.forum.versicherung,de.sci.medizin.misc,de.soc.recht.misc
"Alfred Neumann" schrieb:
> Da ich nicht gewillt bin, überflüssige oder unsinnige Leistungen
zu bezahlen,
> möchte ich selber bestimmen, welche Leistungen der Arzt erbringen
soll. Er
> soll also nur Leistungen abrechnen können, mit denen ich
einverstanden bin.
Zumindestens solange Du bei Bewustsein bist, darf der Arzt nur solche
Leistungen erbringen, mit denen Du einverstanden bist. Eine Behandlung gegen
Deinen Willen ist garnicht zulässig. Das ist erstmal von der Abrechnung
unabhängig und gilt für alle Patienten.
> Wie ist hier die rechtliche Situation und (wie) läßt sich sowas
in der Praxis
> realisieren?
Sag dem Arzt, daß Du über alle Maßnahmen informiert werden
willst.
Elmar
--
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