Medizin

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Susanne Dieter schrieb

>
>>> Klar, es gibt ja so viele unterschiedliche Vertr




Max Puille schrieb

> Thomas Langmann schrieb:
>> Susanne Dieter schrieb
>>
>>>> Und von daher ist der Arzt f


Christian Bergmann schrieb

> X-Post


"Alfred Neumann" schrieb im Newsbeitrag
news:bqvtco$2792vt$1@ID-6006.news.uni-berlin.de...
>
> "Rüdiger Pohlen" schrieb
>
>
> > > Vielleicht haben wir uns falsch verstanden.
> > > Ich wollte sagen, der Arzt darf nach §12 (3) GOÄ keine Erläuterungen
von
> > > Rechnungen abrechnen.
> > > Das heißt, ein Gespräch über Abrechnungen ist nicht abrechenbar.
> >
> > Man beachte den kleinen aber entscheidenden Unterschied.
> > "keine Erläuterungen" das heißt, er hat mir ne Rechnung geschrieben und
> ich
> > habe dazu jetzt ein paar Fragen.
> > Das ist ganz was anderes, als wenn ich VOR Rechnungserstellung über die
> höhe
> > seines Honorars reden will.
> >
>
> Kostenpläne bei Zahnärzten sind z.B. seit einigen Jahren nicht mehr
> abrechnungsfähig.


stimmt nicht, es gibt die pos. 002 und 003 .
sie sind in den meisten fällen sehr wohl abrechnungsfähig.(wie immer:
ausnahmen)

> Gespräche über Vergütungen sind nach GOÄ ebenfalls nicht abrechnungsfähig.
>
> Dein Vergleich mit dem Computershop hinkt insofern, als Du mit einem
Kunden,
> der sich beraten lassen will, zunächst in keinem Vertragsverhältnis
stehst.
> Dieses tritt erst ein, wenn der Kunde seinen Willen erklärt, Dir was
> abzukaufen. Deine Beratung fällt also unter die Rubrik Werbung.
>
> Beim Arzt ist es so, daß durch die Konsultation ein Dienstvertrag
> abschlossen wird. Die Vergütung für Leistungen aus diesem Dienstverhältnis
> sind in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) geregelt.
> Mit den Leistungen verbundene Verwaltungskosten sind mit den
Gebührensätzen
> der GOÄ abgegolten.
>
> Yours medical Alfred
>
>